| |
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der HEIT headway engineering information
technology GmbH, Kohlstatt 7, A-6401 Inzing (kurz: "HEIT")
I. Gültigkeit
Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(kurz: "AGB") gelten vollinhaltlich für die gesamte
Geschäftsverbindung von HEIT mit dem Kunden. Diese Geschäftsverbindung
umfasst einzelne oder sämtliche der folgenden Leistungen
der HEIT (kurz: "Leistungen"):
i. die Erbringung von unterstützenden sowie ausführenden
Dienstleistungen laut Einzelvertrag und diesen AGB. Unterstützende
Dienstleistungen umfassen reine Beratungs-Leistungen auf dem Gebiet
der Informationstechnologie (IT), ausführende Dienstleistungen
hingegen jene Leistungen, bei denen HEIT die Verantwortung für
Planung, Steuerung und das Management der Leistungserbringung
und für die erzielten Ergebnisse trägt.
ii. Erstellung und Implementierung von Computerprogrammen und
anderen Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, und Erteilung
von Werknutzungsbewilligungen laut Einzelvertrag und diesen AGB.
iii. Pflege von Programmen und Modulen laut Einzelvertrag und
diesen AGB.
iv. Vermittlung von Standard-Computerprogrammen und Verkauf von
Handelsware, insbesondere Hardware.
Sofern nicht im einzelnen ausdrücklich anerkannt, werden
allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die
gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Für Produkte, die von einem Drittsoftwarehaus lizenziert
sind, gelten dessen Geschäftsbedingungen.
II. Vertragsabschluss
Aufträge sind für HEIT nur dann verbindlich, wenn sie
von HEIT schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden,
und verpflichten nur in dem darin angegebenen Umfang.
Angebote, Kostenvoranschläge und/oder Schätzungen der
HEIT, insbesondere hinsichtlich des Zeit- bzw. Materialaufwands
sind freibleibend und für HEIT nicht verbindlich, sofern
nicht im einzelnen ihre Verbindlichkeit zugesagt wird. Dies gilt
auch für im Internet, in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltene
Angaben. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen verbleiben
im Eigentum der HEIT.
III. Erfüllung(-stermin), Eigentumsvorbehalt
HEIT behält sich das Recht vor, Teilleistungen zu erbringen.
HEIT ist bestrebt, die vereinbarten Erfüllungstermine möglichst
exakt einzuhalten. Im Fall einer von HEIT zu vertretenden Überschreitung
eines vereinbarten Erfüllungstermins ist Verzug erst nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben. Im übrigen sind
Ersatzansprüche aus Leistungsverzug, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen, jedenfalls aber gemäß Punkt VII. (Haftungsbeschränkungen)
begrenzt.
Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige,
unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben
des Kunden oder von ihm zur Verfügung gestellter Unterlagen
entstehen, sind von HEIT nicht zu vertreten. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Kunde.
Kann HEIT durch Streik, Naturereignisse, Krieg oder sonstige Fälle
höherer Gewalt ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, verlängern
sich die vereinbarten Liefertermine entsprechend.
HEIT behält sich das Eigentum an den erbrachten Leistungen
bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Haupt- und
Nebenforderungen vor.
IV. Mängelrüge, Gewährleistung
Leistungen sind sofort nach Erhalt vollumfänglich auf ihre
Ordnungsmäßigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
Insoweit seitens des Kunden binnen einer Woche ab Übergabe
oder Stellung zur Abnahme keine begründete schriftliche Mängelrüge
erfolgt, gilt die (Teil-)Leistung als genehmigt bzw. abgenommen.
Bei Vorliegen eines Mangels erfüllt HEIT ihre Gewährleistungspflichten
nach ihrer Wahl entweder durch Verbesserung, Nachlieferung von
Fehlmengen oder Lieferung mangelfreier Ware (kurz: "Mangelbehebung").
Sofern die Mangelbehebung allerdings unmöglich oder für
HEIT mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden ist, ist der Kunde ausschließlich zu einer angemessenen
Preisminderung berechtigt. Andere Gewährleistungsansprüche,
insbesondere das Recht zur Wandlung, sind im gesetzlich zulässigen
Ausmaß ausgeschlossen. Darüber hinausgehende Ansprüche
aus welchem Grund immer sind im gesetzlich zulässigen Ausmaß
gleichfalls ausgeschlossen.
V. Zahlung, Folgen des Zahlungsverzuges
Offene (Teil-)Rechnungen sind unmittelbar nach deren Erhalt,
sonst innerhalb eines gesondert vereinbarten Zahlungsziels ab
Rechnungsdatum fällig. Der Kunde ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag
spätestens bei Fälligkeit, ohne jegliche Abzüge
kosten- und spesenfrei auf das in der Faktura angegebene Konto
der HEIT zu überweisen.
Alle Preise verstehen sich ab Erfüllungsort exklusive Umsatz-
und sonstiger Steuern und Gebühren.
Im übrigen trägt der Kunde sonstige Spesen und Kosten,
die für die Leistungserbringung notwendig oder zweckmäßig
sind.
Bei Zahlungsverzug ist HEIT, unter Vorbehalt der Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadens, berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 4 v. H. über dem jeweiligen EURIBOR für
Sechsmonatsgelder, Spesen pro Mahnung und alle Eintreibungskosten
in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist HEIT auch berechtigt,
ausstehende Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller
offenen Haupt- und Nebenforderungen zurückzuhalten und/oder
ihren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und von HEIT übergebene
Software-Datenträger, Dokumentationsunterlagen und Handelsware
bis zu dem Ausmaß zurückzuholen und selbst zu verwerten,
bis aus dieser Verwertung alle offenen Haupt- und Nebenforderungen
abgedeckt sind.
VI. Besondere Pflichten des Kunden
Sofern und soweit dies zur Erbringung der von HEIT übernommenen
Leistungen, auch im Rahmen der Gewährleistung, erforderlich
und/oder nützlich ist, wird der Kunde HEIT (i) alle gewünschten
Informationen zur Verfügung stellen bzw. Auskünfte erteilen
und ihr uneingeschränkten Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten
und Zugang zu seiner gesamten Hard- und Software gewähren,
und (ii) bei der Leistungserbringung nach besten Kräften
unterstützen und auf Verlangen Personal und/oder sonstige
(Arbeits-)Mittel (Telefon, Räumlichkeiten, etc.) unentgeltlich
bereit stellen.
In Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist HEIT
berechtigt, die angefallenen Kosten dem Kunden mit den jeweils
gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
Der Kunde garantiert, über sämtliche Rechte (insbesondere
Urheber- bzw. Nutzungsrechte) zu verfügen, die zur ordnungsgemäßen
Ausführung der Leistungen durch HEIT erforderlich sind.
VII. Beschränkungen der Haftung/ Gewährleistung
HEIT haftet für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist außer im Falle von Körperverletzung
ausgeschlossen.
In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem
Auftragsumfang, höchstens jedoch mit € 500.000 (EURO
fünfhunderttausend) begrenzt.
Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden,
entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten
und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist jedenfalls
ausgeschlossen.
Im Falle der Überlassung von Individual und/oder Standard-Computerprogrammen
übernimmt HEIT keine Gewähr oder Haftung für:
· Fehler, Störungen oder Schäden, die auf eine
unsachgemäße Bedienung/Verwendung, ungeeignete Organisationsmittel
oder Betriebsbedingungen), sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind;
· nicht durch HEIT vorgenommene oder autorisierte Änderungen,
Umarbeitungen oder ähnliches;
· Ansprüche, die auf einer Kombination oder Benutzung
von Leistungen zusammen mit nicht von HEIT gelieferten bzw. von
HEIT nicht explizit und schriftlich akzeptierten Geräten,
Daten oder Programmen Dritter beruhen;
· Schäden aufgrund von Programmfehlern, die durch
Unfälle, Missbrauch oder unerlaubter Vervielfältigung
entstehen.
HEIT haftet für Schäden, die ihre Gehilfen bzw. Dienstnehmer
verursachen, gemäß § 1313a ABGB nur insofern,
als der Schaden durch eine Handlung grob fahrlässig verursacht
wurde, die zur Erfüllung der Vertragspflichten unumgänglich
nötig war.
Schadenersatz für Daten- oder softwarezerstörung erfolgt
in jedem Fall nur, soweit der Kunde seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen
EDV-Betrieb nachgekommen ist.
Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Ausschluss binnen
sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich
geltend zu machen.
Alle anderen Rechtsbehelfe, wie insbesondere Irrtum und Wegfall
der Geschäftsgrundlage, sind im gesetzlich zulässigen
Ausmaß ausgeschlossen.
VIII. Geheimhaltung
Soweit der Kunde Kenntnis von vertraulichen Informationen (insbesondere
über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten,
auch im Rahmen von Angebots- und Projektunterlagen) der HEIT erlangt,
ist der Kunde zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht
umfasst insbesondere auch das Verbot der Vervielfältigung
oder Weitergabe an Dritte und gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
Auf Verlangen von HEIT sind Unterlagen, die vertrauliche Informationen
von HEIT enthalten und nicht Teil der Leistungserbringung sind,
vom Kunden unverzüglich zurückzustellen.
IX. Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen
der HEIT, die an der Vertragserfüllung beteiligt waren, nicht
- in welcher Form immer (auch nicht über Dritte) - abzuwerben
und zu beschäftigen und/oder ihr Know-how auf eine andere
Art und Weise in Anspruch zu nehmen. Diese Beschränkung gilt
während der Vertragsdauer und für zwei Jahre nach dessen
Beendigung.
Der dagegen verstoßende Kunde ist verpflichtet, pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von € 50.000,-- (in Worten: EURO
fünfzigtausend) zu zahlen. Davon unberührt bleibt das
Recht der HEIT auf Geltendmachung weiterer Schadenersatz- und
sonstiger ihr aus dem Gesetz zustehenden Ansprüche.
X. Immaterialgüterrechte
HEIT räumt dem Kunden an den - aus der Geschäftsbeziehung
durch HEIT geschaffenen - Werken gemäß § 1 (insbesondere
Computerprogramme gemäß § 40a) Urheberrechtsgesetz
eine nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung ein, jedoch
nur soweit dies zur bestimmungsgemäßen Benutzung durch
den Kunden laut Einzelvertrag notwendig ist.
Diese Rechtseinräumung steht jedoch unter der aufschiebenden
Bedingung der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts
durch den Kunden und der Erfüllung der sonstigen ihn aus
dem Einzelvertrag und den AGB treffenden Verpflichtungen.
XI. Vertragsbeendigung, Rücktritt
Die Vertragsbeziehung endet mit Erbringung der geschuldeten Leistung,
soweit keine nachvertraglichen Rechte oder Pflichten der Vertragspartner
bestehen.
Die Vertragsparteien haben das Recht, den Einzelvertrag aus wichtigem
Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes an die
dem Vertragspartner zuletzt genannte Adresse zu erfolgen. Ein
wichtiger Grund, welche HEIT zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die ihm obliegenden
Pflichten verletzt (z.B. wenn der Kunde seinen (Teil-)Zahlungsverpflichtungen
auch nach Setzung einer angemessen Nachfrist nicht nachkommt).
Ein Rücktritt vom Vertrag durch HEIT ist zulässig, wenn
sich im Zuge der Arbeiten die endgültige und dauernde Unmöglichkeit
der Leistungserbringung laut Einzelvertrag und AGB herausstellt
und der Kunde über entsprechende Verständigung durch
HEIT die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend abändert,
dass eine Ausführung möglich wird. Die bis zum wirksamen
Rücktritt für die Tätigkeit von HEIT angefallenen
Leistungsentgelte, Kosten und Spesen sind vom Kunden zu ersetzen.
XII. Allgemeine Bestimmungen
HEIT hat das Recht, zur Erfüllung der von ihr übernommenen
Dienstleistung Mitarbeiter ihrer Wahl und/oder Subunternehmer
einzusetzen.
Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Einzelvertrag
durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
der HEIT.
Der Kunde erklärt ausdrücklich sein Einverständnis,
Zusendungen der HEIT zu Werbezwecken (insbesondere Informationen
über neu verfügbare Softwareverbesserungen oder -komponenten
und neue Softwareversionen) auch per elektronischer Post zu empfangen.
Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts
und des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International
Sale of Goods vom 11. April 1980, UNCITRAL-Kaufrecht).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung
der Vertragsparteien ist das sachlich zuständige Gericht
in Innsbruck.
Ergänzungen und Änderungen des Einzelvertrages und dieser
AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den
etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
Erweist sich eine Bestimmung des Einzelvertrages oder dieser AGB
als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrages nicht. In diesem Fall vereinbaren die
Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung
zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zweckrichtung der unwirksamen
Bestimmung nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien am
nächsten kommt.
|
|