Allgemeine Geschäftsbedingungen der HEIT headway engineering information technology GmbH, Kohlstatt 7, A-6401 Inzing (kurz: „HEIT“)
I. Gültigkeit
Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) gelten vollinhaltlich für die gesamte Geschäftsverbindung von HEIT mit dem Kunden. Diese Geschäftsverbindung umfasst einzelne oder sämtliche der folgenden Leistungen der HEIT (kurz: „Leistungen“):
i. die Erbringung von unterstützenden sowie ausführenden Dienstleistungen laut Einzelvertrag und diesen AGB. Unterstützende Dienstleistungen umfassen reine Beratungs-Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT), ausführende Dienstleistungen hingegen jene Leistungen, bei denen HEIT die Verantwortung für Planung, Steuerung und das Management der Leistungserbringung und für die erzielten Ergebnisse trägt.
ii. Erstellung und Implementierung von Computerprogrammen und anderen Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, und Erteilung von Werknutzungsbewilligungen laut Einzelvertrag und diesen AGB.
iii. Pflege von Programmen und Modulen laut Einzelvertrag und diesen AGB.
iv. Vermittlung von Standard-Computerprogrammen und Verkauf von Handelsware, insbesondere Hardware.
Sofern nicht im Einzelnen ausdrücklich anerkannt, werden allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Für Produkte, die von einem Drittsoftwarehaus lizenziert sind, gelten dessen Geschäftsbedingungen.
II. Vertragsabschluss
Aufträge sind für HEIT nur dann verbindlich, wenn sie von HEIT schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden, und verpflichten nur in dem darin angegebenen Umfang.
Angebote, Kostenvoranschläge und/oder Schätzungen der HEIT, insbesondere hinsichtlich des Zeit- bzw. Materialaufwands sind freibleibend und für HEIT nicht verbindlich, sofern nicht im Einzelnen ihre Verbindlichkeit zugesagt wird. Dies gilt auch für im Internet, in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltene Angaben. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen verbleiben im Eigentum der HEIT.
III. Erfüllung(-stermin), Eigentumsvorbehalt
HEIT behält sich das Recht vor, Teilleistungen zu erbringen.
HEIT ist bestrebt, die vereinbarten Erfüllungstermine möglichst exakt einzuhalten. Im Fall einer von HEIT zu vertretenden Überschreitung eines vereinbarten Erfüllungstermins ist Verzug erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben. Im übrigen sind Ersatzansprüche aus Leistungsverzug, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, jedenfalls aber gemäß Punkt VII. (Haftungsbeschränkungen) begrenzt.
Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben des Kunden oder von ihm zur Verfügung gestellter Unterlagen entstehen, sind von HEIT nicht zu vertreten. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
Kann HEIT durch Streik, Naturereignisse, Krieg oder sonstige Fälle höherer Gewalt ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, verlängern sich die vereinbarten Liefertermine entsprechend.
HEIT behält sich das Eigentum an den erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Haupt- und Nebenforderungen vor.
IV. Mängelrüge, Gewährleistung
Leistungen sind sofort nach Erhalt vollumfänglich auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Insoweit seitens des Kunden binnen einer Woche ab Übergabe oder Stellung zur Abnahme keine begründete schriftliche Mängelrüge erfolgt, gilt die (Teil-)Leistung als genehmigt bzw. abgenommen.
Bei Vorliegen eines Mangels erfüllt HEIT ihre Gewährleistungspflichten nach ihrer Wahl entweder durch Verbesserung, Nachlieferung von Fehlmengen oder Lieferung mangelfreier Ware (kurz: „Mangelbehebung“). Sofern die Mangelbehebung allerdings unmöglich oder für HEIT mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, ist der Kunde ausschließlich zu einer angemessenen Preisminderung berechtigt. Andere Gewährleistungs-ansprüche, insbesondere das Recht zur Wandlung, sind im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Darüber hinausgehende Ansprüche aus welchem Grund immer sind im gesetzlich zulässigen Ausmaß gleichfalls ausgeschlossen.
V. Zahlung, Folgen des Zahlungsverzuges
Offene (Teil-)Rechnungen sind unmittelbar nach deren Erhalt, sonst innerhalb eines gesondert vereinbarten Zahlungsziels ab Rechnungsdatum fällig. Der Kunde ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag spätestens bei Fälligkeit, ohne jegliche Abzüge kosten- und spesenfrei auf das in der Faktura angegebene Konto der HEIT zu überweisen.
Alle Preise verstehen sich ab Erfüllungsort exklusive Umsatz- und sonstiger Steuern und Gebühren.
Im Übrigen trägt der Kunde sonstige Spesen und Kosten, die für die Leistungserbringung notwendig oder zweckmäßig sind.
Bei Zahlungsverzug ist HEIT, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 v. H. über dem jeweiligen EURIBOR für Sechsmonatsgelder, Spesen pro Mahnung und alle Eintreibungskosten in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist HEIT auch berechtigt, ausstehende Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Haupt- und Nebenforderungen zurückzuhalten und/oder ihren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und von HEIT übergebene Software-Datenträger, Dokumentations-unterlagen und Handelsware bis zu dem Ausmaß zurückzuholen und selbst zu verwerten, bis aus dieser Verwertung alle offenen Haupt- und Nebenforderungen abgedeckt sind.
VI. Besondere Pflichten des Kunden
Sofern und soweit dies zur Erbringung der von HEIT übernommenen Leistungen, auch im Rahmen der Gewährleistung, erforderlich und/oder nützlich ist, wird der Kunde HEIT (i) alle gewünschten Informationen zur Verfügung stellen bzw. Auskünfte erteilen und ihr uneingeschränkten Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten und Zugang zu seiner gesamten Hard- und Software gewähren, und (ii) bei der Leistungserbringung nach besten Kräften unterstützen und auf Verlangen Personal und/oder sonstige (Arbeits-)Mittel (Telefon, Räumlichkeiten, etc.) unentgeltlich bereit stellen.
In Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist HEIT berechtigt, die angefallenen Kosten dem Kunden mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen
Der Kunde garantiert, über sämtliche Rechte (insbesondere Urheber- bzw. Nutzungsrechte) zu verfügen, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen durch HEIT erforderlich sind.
VII. Beschränkungen der Haftung/ Gewährleistung
HEIT haftet für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Falle von Körperverletzung ausgeschlossen.
In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem Auftragsumfang, höchstens jedoch mit € 500.000 (EURO fünfhunderttausend) begrenzt.
Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen.
Im Falle der Überlassung von Individual und/oder Standard-Computerprogrammen übernimmt HEIT keine Gewähr oder Haftung für:
· Fehler, Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Bedienung/Verwendung, ungeeignete Organisationsmittel oder Betriebsbedingungen), sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind;
· nicht durch HEIT vorgenommene oder autorisierte Änderungen, Umarbeitungen oder ähnliches;
· Ansprüche, die auf einer Kombination oder Benutzung von Leistungen zusammen mit nicht von HEIT gelieferten bzw. von HEIT nicht explizit und schriftlich akzeptierten Geräten, Daten oder Programmen Dritter beruhen;
· Schäden aufgrund von Programmfehlern, die durch Unfälle, Missbrauch oder unerlaubter Vervielfältigung entstehen.
HEIT haftet für Schäden, die ihre Gehilfen bzw. Dienstnehmer verursachen, gemäß § 1313a ABGB nur insofern, als der Schaden durch eine Handlung grob fahrlässig verursacht wurde, die zur Erfüllung der Vertragspflichten unumgänglich nötig war.
Schadenersatz für Daten- oder Softwarezerstörung erfolgt in jedem Fall nur, soweit der Kunde seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen EDV-Betrieb nachgekommen ist.
Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.
Alle anderen Rechtsbehelfe, wie insbesondere Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage, sind im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen.
VIII. Geheimhaltung
Soweit der Kunde Kenntnis von vertraulichen Informationen (insbesondere über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten, auch im Rahmen von Angebots- und Projektunterlagen) der HEIT erlangt, ist der Kunde zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht umfasst insbesondere auch das Verbot der Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte und gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Auf Verlangen von HEIT sind Unterlagen, die vertrauliche Informationen von HEIT enthalten und nicht Teil der Leistungserbringung sind, vom Kunden unverzüglich zurückzustellen.
IX. Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen der HEIT, die an der Vertragserfüllung beteiligt waren, nicht – in welcher Form immer (auch nicht über Dritte) – abzuwerben und zu beschäftigen und/oder ihr Know-how auf eine andere Art und Weise in Anspruch zu nehmen. Diese Beschränkung gilt während der Vertragsdauer und für zwei Jahre nach dessen Beendigung.
Der dagegen verstoßende Kunde ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 50.000,– (in Worten: EURO fünfzigtausend) zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der HEIT auf Geltendmachung weiterer Schadenersatz- und sonstiger ihr aus dem Gesetz zustehenden Ansprüche.
X. Immaterialgüterrechte
HEIT räumt dem Kunden an den – aus der Geschäftsbeziehung durch HEIT geschaffenen – Werken gemäß § 1 (insbesondere Computerprogramme gemäß § 40a) Urheberrechtsgesetz eine nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung ein, jedoch nur soweit dies zur bestimmungsgemäßen Benutzung durch den Kunden laut Einzelvertrag notwendig ist.
Diese Rechtseinräumung steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts durch den Kunden und der Erfüllung der sonstigen ihn aus dem Einzelvertrag und den AGB treffenden Verpflichtungen.
XI. Vertragsbeendigung, Rücktritt
Die Vertragsbeziehung endet mit Erbringung der geschuldeten Leistung, soweit keine nachvertraglichen Rechte oder Pflichten der Vertragspartner bestehen.
Die Vertragsparteien haben das Recht, den Einzelvertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes an die dem Vertragspartner zuletzt genannte Adresse zu erfolgen. Ein wichtiger Grund, welche HEIT zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die ihm obliegenden Pflichten verletzt (z.B. wenn der Kunde seinen (Teil-)Zahlungsverpflichtungen auch nach Setzung einer angemessen Nachfrist nicht nachkommt).
Ein Rücktritt vom Vertrag durch HEIT ist zulässig, wenn sich im Zuge der Arbeiten die endgültige und dauernde Unmöglichkeit der Leistungserbringung laut Einzelvertrag und AGB herausstellt und der Kunde über entsprechende Verständigung durch HEIT die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend abändert, dass eine Ausführung möglich wird. Die bis zum wirksamen Rücktritt für die Tätigkeit von HEIT angefallenen Leistungsentgelte, Kosten und Spesen sind vom Kunden zu ersetzen.
XII. Allgemeine Bestimmungen
HEIT hat das Recht, zur Erfüllung der von ihr übernommenen Dienstleistung Mitarbeiter ihrer Wahl und/oder Subunternehmer einzusetzen.
Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Einzelvertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der HEIT.
Der Kunde erklärt ausdrücklich sein Einverständnis, Zusendungen der HEIT zu Werbezwecken (insbesondere Informationen über neu verfügbare Softwareverbesserungen oder -komponenten und neue Softwareversionen) auch per elektronischer Post zu empfangen.
Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11. April 1980, UNCITRAL-Kaufrecht).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck.
Ergänzungen und Änderungen des Einzelvertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
Erweist sich eine Bestimmung des Einzelvertrages oder dieser AGB als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. In diesem Fall vereinbaren die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zweckrichtung der unwirksamen Bestimmung nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
(Stand: Jänner 2012)